Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Mittels einer Sonderabgabe sollen Hersteller bestimmter Einwegkunststoffverpackungen für Reinigungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im öffentlichen Raum herangezogen werden. Mit dem EWKFondsG wird Art. 8 der Europäischen Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte sind verpflichtet, sich bis spätestens 31.12.2024 bei einem, beim Umweltbundesamt (UBA) eingerichteten Register (DIVID), zu registrieren und bis 15. Mai 2025 dem UBA die Art und Menge der 2024 „erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften“ Einweg-Kunststoffprodukte zu melden. Auf dieser Basis erhebt das UBA im Sommer 2025 eine sogenannte Sonderabgabe von diesen Unternehmen. Diese wird dann – nach Abzug der Kosten des UBA - über einen Fonds an Kommunen und andere Berechtigte ausgekehrt.

Welche Produkte sind davon betroffen?

Betroffen sind ausschließlich EINWEG-Kunststoffprodukte. Das heißt Produkte, die

  • ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und
  • während ihrer Lebensdauer nicht mehrere Produktkreisläufe durchlaufen.

Dabei ist es unerheblich, wie hoch/gering der Kunststoffanteil am Gesamtprodukt ist. Denn es gibt keine Geringfügigkeitsschwelle.

Biobasierte oder biologisch abbaubare Polymere werden dabei genauso vom Gesetz erfasst wie konventionelle, erdölbasierte Kunststoffe.

Die Anlage 1 des EWKFondsG unterscheidet konkret folgende Einwegkunststoffprodukte:

Bei den beiden ersten Kategorien:

  1. Lebensmittelbehälter und

  2. Flexible Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt

fallen nur jene Verpackungen unter das Gesetz, deren Lebensmittelinhalt
zum unmittelbaren Verzehr "bestimmt" ist.
(Es genügt nicht, wenn das Lebensmittel lediglich zum Sofortverzehr "geeignet" wäre.)

    Die im Gesetz verwendete Formulierung „unmittelbar“ bezieht sich auf den Zeitpunkt des Kaufes,
    nicht etwa das Öffnen der Verpackung. Es muss also ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen
    dem Erwerb des Produkts und dem Verzehr bestehen.

    Beispiel:

    Ein PE-beschichtetes Einschlagpapier könnte unter die Kategorie "Flexible Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt" fallen.

    • Wird in dieses Einschlagpapier Hackfleisch oder ein rohes Stück Fleisch verpackt, fällt es nicht unter das EWKFondsG. Denn das verpackte Lebensmittel ist definitiv nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt.
       
    • Wird in ein ebensolches Einschlagpapier hingegen ein Brötchen mit Fleischkäse verpackt,
      fällt die Verpackung unter das EWKFondsG. Denn hierbei kann man davon ausgehen,
      dass das Brötchen unmittelbar, direkt aus der Verpackung heraus verzehrt wird.

     

     

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    Welche Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz?

    Hersteller im Sinne des Gesetzes haben folgende Pflichten zu erfüllen

    • Registrierung beim Umweltbundesamt
      Geschätzte 55.000 Unternehmen müssen sich bis spätestens 31.12.2024 auf der vom Umweltbundesamt (UBA) einzurichtenden digitalen Plattform "DIVID" registrieren. (Ab 01. Januar 2024 hätte die Plattform bereitstehen sollen. Aufgrund von Problemen hat das UBA den Start auf voraussichtlich 01. April 2024 verschoben.)
       
    • Jährliche Meldung und Bezahlung der Sonderabgabe
      Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die Art und Menge der im Vorjahr auf den Markt eingebrachten Einwegkunststoffprodukte zu melden. Auf dieser Basis berechnet das UBA (erstmals im Sommer 2025) eine sogenannte Sonderabgabe.
       
    • Externe Prüfung der Meldung
      Die Meldung muss durch einen registrierten Sachverständingen (d.h. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer) geprüft und bestätigt werden. Diese Pflicht entfällt, wenn weniger als 100 kg abgabepflichtiger Einwegkunststoffprodukte in den Markt eingebracht wurden.

    Wer ist Hersteller im Sinne des Gesetzes?

    Gemäß § 3 Nr. 3 EWKFondsG gilt als Hersteller: Jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die  

    • im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur unabhängig von der Verkaufsmethode (einschließlich von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte (nach Anlage 1 des EWKFondsG) im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitstellt oder
       
    • nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte (nach Anlage 1 des EWKFondsG) mittels Fernkommunikationsmitteln  im Sinne von § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkauft.

    Wie in der obigen Tabelle bereits dargestellt, hängt von der Art der Verpackung ab, wer Hersteller im Sinne des Gesetzes ist:

    Bei den "Flexiblen Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt" ist der Befüller der Hersteller im Sinne des Gesetzes. Somit sind auch zahlreiche Kleinunternehmen wie z.B. Metzgereien, Bäckereien und Imbissbetriebe, die solche flexiblen Kunststoffverpackungen mit Lebensmitteln befüllen, von den Verpflichtungen, die sich aus dem EWKFondsG ergeben, betroffen. Anders als bei den Pflichten zur Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz ist eine Delegation dieser Pflichten auf einen Vorlieferanten nicht zulässig.

    Bei allen anderen Einwegkunststoffprodukten sind nach dem EWKFondsG die Produzenten/Importeure der unbefüllten Verpackung die Hersteller im Sinne des Gesetzes und somit zur Registrierung und Zahlung der Sonderabgabe verpflichtet.


    Welche Verpackungen fallen nicht unter das Gesetz?

    • Tragetaschen mit einer Wandstärke von mindestens 50µ
      Denn diese können - aufgrund ihrer stabilen Ausführung - mehrfach verwendet werden und werden somit als MEHRWEG-Verpackung angesehen.
       
    • Alle reinen Papierverpackungen
      Das Gesetz erfasst nur Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
      Deshalb sind alle folgenden Produkte aus unserem Sortiment nicht vom Gesetz betroffen:

         > Metzger- & Bäckerfaltenbeutel
         > Secare-Rollen
         > Spitztüten
         > Kreuzbodenbeutel
         > Formatpapiere aus reinem Papier
         > Papier-Flachbeutel
       
    • Alle "Flexiblen Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt", sofern die verpackten Lebensmittel nicht für den unmittelbaren Verzehr bestimmt sind.
    • Beutel die nicht mit Lebensmitteln befüllt werden (wie z.B. Müllbeutel).
    • Alle Verpackungen, die nur für den internen Gebrauch bestimmt sind und somit nicht in den Markt eingebracht werden.
       

    Daraus resultierend sind unsere naturtransparenten NaturalCLEAR-Beutel aus reinem Papier die optimale Alternative zu Knotenbeuteln aus Kunstoff.

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    Wie erfahre ich, ob meine Verpackung unter das EWKFondsG fällt?

    • Das Umweltbundesamt hat nach § 22 EWKFondsG die Befugnis, auf Antrag eines Herstellers oder nach pflichtgemäßem Ermessen festzustellen, ob ein Produkt ein Einwegkunststoffprodukt im Sinne des Gesetzes ist.
    • Die Feststellung kann als Einzelfallentscheidung oder als Allgemeinverfügung erfolgen. Eine Allgemeinverfügung ist eine rechtlich bindende Entscheidung einer Behörde und richtet sich an den gesamten von der Entscheidung betroffenen Kreis von Unternehmen. 
    • Ab 1.1.2024 können Unternehmen mit berechtigtem Interesse beim UBA kostenpflichtig individuelle Feststellungsbescheide beantragen. Die Einwegkunststoffkommission berät das Umweltbundesamt bei der Entscheidung.

    Ist die Sonderabgabe rechtmäßig?

    Auch kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes sind etliche Fragen noch ungeklärt. Viele Formulierungen lassen große Interpretationsspielräume zu. Dies wird - bis zu einer verbindlichen Klärung - marktverzerrende Auswirkungen haben. Rechtsverbindliche Aussagen sind vom Umweltbundesamt (UBA) erst nach dem 01. Januar 2024 zu bekommen. Dennoch müssen wir als Hersteller und Sie als Fachhändler dieses unklare Gesetz bis zum Jahreswechsel organisatorisch umgesetzt haben. 

    Es ist absehbar, dass das EWKFondsG gerichtlich überprüft wird. Neben Fragen zur Betroffenheit von Verpackungen und Unternehmen geht es insbesondere um zwei verfassungsrechtliche Fragen:

    • Erfüllt das EWKFondsG die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten strengen Voraussetzungen für eine „Sonderabgabe“?
    • Ist die Abwicklung der für die Kommunen bestimmten Gelder über das UBA mit dem Grundgesetz vereinbar?

    Ein Rechtsgutachten kam bereits Anfang 2022 zu dem Schluss, dass beide Fragen mit Nein zu beantworten sind. Insofern kann sich in den nächsten Monaten noch einiges ändern.

    Mögliche Klagen haben aber keine rechtsaufschiebende Wirkung. Das Gesetz muss in der vorliegenden Form zunächst einmal umgesetzt werden. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder bis zu 100.000 €.


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