Änderung des Verpackungsgesetzes

Die Änderung des Verpackungsgesetzes wurde am 08. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der Originaltext ist unter folgendem Link abrufbar:

Zum Bundesgesetzblatt

Dementsprechend ist ab dem 01. Januar 2022 das Inverkehrbringen bestimmter Kunststofftragetaschen verboten.

 

Welche Produkte sind davon betroffen?

"... Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt zu werden..."
(gemäß Verpackungsgesetz §5 Absatz 2)

Mit anderen Worten: Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 50µ (und darüber) sind auch zukünftig in allen Branchen erlaubt. 

 

Ab wann gilt diese Regelung?

Ab dem 01.01.2022 dürfen die betroffenen Produkte von Letztvertreibern in Deutschland nicht mehr in den Verkehr gebracht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können Restbestände abverkauft werden. Nach Inkrafttreten des Verbotes können bei Zuwiderhandlung Strafen bis zu 100.000,-- € verhängt werden. Die Herstellung bzw. der Export sind weiterhin erlaubt (beispielsweise für ausländische Märkte, in denen leichte Tragetaschen weiterhin zugelassen sind).

 

Welche Ausnahmen gibt es?

  • Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15µ, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung dient, sind davon ausgenommen. 
     
  • Tragetaschen, die in der Lieferkette bereits vor der Verkaufsstelle mit Ware befüllt wurden, sind von dem Verbot ebenfalls nicht betroffen.

    Beispiele:
    • Äpfel, die in transparenten Hemdchentaschen vorverpackt vom Bauernhof z.B. in einen Hofladen geliefert werden, dürfen auch zukünftig verkauft werden.
    • Brote oder Biskuit-Böden in Polybeuteln, die fertig vorverpackt in die Filiale(n) geliefert werden, dürfen auch zukünftig verkauft werden.

 

 

Download des Schaubildes

Sind biobasierte oder biologisch abbaubare Tragetaschen von dem Verbot ausgenommen?

Biobasierte oder biologisch abbaubare Tragetaschen sind ausdrücklich von den Regelungen nicht ausgenommen und somit gleichermaßen betroffen.

 

Werden Tüten bzw. Beutel ohne Griffloch anders behandelt?

Nein. Sofern die Tüten/Beutel in der Verkaufsstelle befüllt werden, gelten sie als Kunststofftragetaschen im Sinne des Gesetzes und sind somit verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie ein Griffloch (oder eine sonstige Tragehilfe) besitzen oder eben nicht.

Beispiel:

  • Schnittbrotbeutel, die in der Bäckerei mit Brot befüllt werden, gelten als Tragetasche im Sinne dieses Gesetzes und sind somit ab 01.01.2022 verboten.

 

 

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